Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

Verkaufs- und Lieferbedingungen für Lohnarbeiten

1. Angebot und Bestellung

Alle Angebote sind unteilbar und freibleibend. Alle Aufträge werden in jedem Fall nur durch eine schriftliche Bestätigung wirksam. Rücktritt vom Vertrag, insbesondere bei Sonderanfertigungen ist ausgeschlossen. Mündliche Abmachungen oder Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

 

2. Preise

Die Preise beruhen auf den derzeitigen Herstellungskosten. Wir behalten uns vor, Änderungen der Rohstoffpreise, Lohn- und Gehaltstarife, Frachten, Steuern, Gebühren usw. bis zum Auslieferungszeitpunkt anzupassen.

 

3. Lieferzeit

Die Lieferzeit ist annähernd und für den Verkäufer unverbindlich. Jedoch sind wir bemüht die Lieferzusage einzuhalten, vorausgesetzt, dass die Liefermöglichkeiten und -fristen der Lieferanten unsererseits eingehalten werden.

Die Lieferfrist beginnt mit der verbindlichen Auftragsbestätigung. Höhere Gewalt, unvorhersehbare Produktionsstörung infolge Streiks, Betriebseinschränkungen, Stilllegungen und Rohstoffmangel, befreien den Verkäufer während der Dauer der Störung von seiner Lieferzusage und führen nicht zum Verzug. Schadenersatzansprüche aus diesen Gründen sind somit ausgeschlossen.

 

4. Bezug/Lieferung und Verpackung

Bezug/Lieferung erfolgt ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Es sei denn, dass Frei-Haus-Lieferung vereinbart ist. Von uns gestelltes Verpackungsmaterial wird billigst berechnet. Kisten und Verschläge, soweit diese in gebrauchsfertigen Zustand sind, werden bei fracht- und spesenfreier Rücksendung innerhalb von 4 Wochen, mit 2/3 des berechneten Wertes gutgeschrieben. Ansonsten wird die Einwegverpackung vorgenommen.

 

5. Zahlung

Zahlung erbitten wir sofort und ohne Abzüge ab Lieferung und Rechnungsdatum ohne Abzüge. Bei Lohnarbeiten, die eine Barausgabe darstellen, hat der Rechnungsbetrag sofort, ohne Abzüge zu erfolgen. Abweichungen von den oben genannten Zahlungsfristen sind gesondert zu vereinbaren. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen behalten wir uns vor Verzugszinsen zu berechnen.
Wir behalten uns das Recht vor bei Bestellungen mehr als 50€ die Materialkosten im voraus zu
berechnen.

 

6. Lohnarbeit

Das uns angelieferte Material wird fachmännisch bearbeitet. Eine Gewährleistung irgend einer Art für die Lohnbearbeitung, bezogen auf Design und Ausführung kann von uns nicht übernommen werden. Es steht jedem Kunden frei sich erst Muster anfertigen zu lassen. Diese Muster sind dann Grundlage für die weitere Fertigung. Darüber hinausgehende Gewährleistung, wie Folgeschäden, Beschädigung des angelieferten Materials durch die Bearbeitung usw. führen nicht zum Ersatz des Produkts. Ersatz für evtl. Ausschuss trotz sachgemäßer Behandlung kann nicht geleistet werden.

 

7. Material

Für das Material der Lieferung ist die handelsübliche Güte und Beschaffenheit nach den Toleranzen und Normen der Rohstoffhersteller maßgebend. Für beigestelltes Material übernehmen wir keine Haftung bezogen auf Qualität und Stabilität unter Laserlicht.

 

8. Reklamationen, Gewährleistung

Reklamationen müssen spätestens binnen einer Woche ab Erhalt der Ware bei uns eingegangen sein. Jede Teillieferung ist hinsichtlich der Reklamationsfrist als selbstständiges Geschäft zu betrachten. Bei berechtigter Beanstandung erfolgt nach unserer Wahl entweder Nachbesserung oder Ersatzlieferung oder Auflösung des Vertrags. Schadenersatzansprüche uns gegenüber sind, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.

Gewährleistung kann nicht gewährt werden, wenn ohne unser Wissen Veränderungen an den beanstandeten Gegenständen vorgenommen worden sind.

Für die Ausführung von Lohnarbeiten und dabei an dem gelieferten Material etwa auftretende Mängel und Folgeschäden entfällt jede Haftung. Zahlungsverzug des Bestellers entbindet uns von weiterer Lieferungspflicht.

 

9. Eigentumsvorbehalt

Sämtliche gelieferten Produkte usw. bleiben bis zum vollständigen Kontoausgleich unser Eigentum. Der Käufer darf bis dahin unser Eigentumsrecht ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht auf Dritte übertragen. Unbeschadet des Bestehens des hier geregelten Verbots einer Weiterveräußerung gehen Forderungen gegen den Erwerber auf uns über. Sollten aber Dritte irgendwelche Ansprüche auf die von uns gelieferten Produkte usw. erheben oder dieselben mit Beschlag belegen, sind wir zur Wahrung unserer Rechte sofort zu benachrichtigen. Die Folgen, welche aus der Unterlassung dieser Vorschrift entstehen, hat der Käufer zu tragen, ebenso die Kosten, die uns durch Verfolgung unserer Ansprüche entstehen. Nicht völlig bezahlte Produkte usw. dürfen nicht hypothekarisch belastet werden.

 

10. Salvatorische Klausel

Mündliche oder telefonische Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Sollte ein Punkt dieser Bedingungen nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, so ist er durch einen Punkt zu ersetzen, der dem Sinn dieses Punktes möglichst nahe kommt.

 

11. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Beiderseitiger Erfüllungsort und Gerichtsstand ist ausschließlich Coburg.